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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

 

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere

Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von

Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz

die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

 

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

 

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind

Steuern im Sinne dieses Gesetzes.

 

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b),

Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237),

Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337

bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes.

 

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels

4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen

steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im

Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung

der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des

§178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. Die

übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

 

 

 

 

 

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