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§ 30 Steuergeheimnis

 

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

 

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1. Verhältnisse eines anderen, die ihm

a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem

gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren

wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die

gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer

Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

bekannt geworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1

genannten Verfahren bekannt geworden ist,

unbefugt offenbart oder verwertet oder

3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt

abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei

gespeichert sind.

 

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des

Strafgesetzbuchs),

1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,

2. amtlich zugezogene Sachverständige,

3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

 

(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit

1. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a

und b dient,

2. sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,

3. der Betroffene zustimmt,

4. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine

Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse

a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit

erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der

Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder

des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des

Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt

geworden sind, oder

b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein

Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,

 

5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches

Interesse ist namentlich gegeben, wenn

a) Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den

Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,

b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach

ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens

geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das

Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder

auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen

erheblich zu erschüttern, oder

c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit

verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die

Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige

oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen;

vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

 

(5) Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen den Strafverfolgungsbehörden

gegenüber offenbart werden.

 

(6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der in Absatz 2 Nr. 1

genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der

Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder

der zulässigen Weitergabe von Daten dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das

Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten

Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über

die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die

zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der

Zustimmung des Bundesrates, sowie sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern,

mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

 

 

 

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