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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 54 Kirchliche Zwecke

 

(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet

ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,

selbstlos zu fördern.

 

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und

Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von

Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht,

die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des

Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die

Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen

und Waisen.

 

 

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