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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 80 Bevollmächtigte und
Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem
Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von
Steuererstattungen und Steuervergütungen. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen
seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der
Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
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(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen
und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand
Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
unverzüglich widerspricht.
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