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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 91 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen
wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem
Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung
erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen
werden soll.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen
werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen
Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2. durch die Anhörung die Einhaltung
einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben eines
Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht
zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4. die Finanzbehörde eine
Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder
Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5. Maßnahmen in der Vollstreckung
getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn
ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.