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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch

Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch

Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur

vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar.

 

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden

ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils

(Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),

2. die Vorschriften des Zweiten Teils

(Steuerschuldrecht),

3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84

(Allgemeine Verfahrensvorschriften),

4. die Vorschriften des Vierten Teils

(Durchführung der Besteuerung),

5. die Vorschriften des Fünften Teils

(Erhebungsverfahren),

6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,

7. die Vorschriften des Achten Teils

(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

 

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich

des Rechts der Europäischen Gemeinschaften sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste

Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

 

 

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