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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 42 Missbrauch von rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz
nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem
Einzelsteuergesetz
erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen
sich die
Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der
Steueranspruch
beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei
einer den
wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung
entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche
Gestaltung gewählt
wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu
einer angemessenen
Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
Dies gilt
nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung
außersteuerliche Gründe
nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.