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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

 

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz

nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz

erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die

Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch

beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den

wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

 

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt

wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen

Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt

nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe

nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

 

 

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