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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 45 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die
Forderungen und Schulden aus dem
Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch
bei der Erbfolge
nicht für Zwangsgelder.
(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für
Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine
steuerrechtliche
Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.