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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 45 Gesamtrechtsnachfolge

 

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem

Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge

nicht für Zwangsgelder.

 

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach

den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für

Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche

Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

 

 

 

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