Dreieich Steuerberater - Steuerberatung in - um Dreieich

 

Die Steuerallee

   

 StB in

 Dreieich

 Steuerkanzlei

 Steuerberater ..

     

 ficht-web

 63303 Dreieich

 Max-Planck-Str.20

 

 E-Mail

 Internet

 Steuerkanzlei

 Alexander Ficht

 Vorwahl  06103

 Telefon   69744 0

 Telefax   69686

 Dipl.-Kfm., Steuerberater

 Rentenberater

 Wirtschaftsmediator

 

  

63303

 

 

 Dreieich

 Hauptstr. 74

 

 E-Mail

 Internet

 Steuerkanzlei

 Birgit Daumenlang

 Vorwahl  06103

 Telefon   59 61 5

 Telefax   59 61 77

 Dipl. Betriebswirt (BA)

 Steuerberater

 Zert_FP

 

 

 

 

 

     

 

 

 Steuerberater, Steuerkanzlei in und um Dreieich

 Ihr Kanzlei-Eintrag   >>> hier!

 

 

 Suche nach Bundesländern

 Steuerallee - Links

 

 Baden-Württemberg

 Bayern

 Berlin

 Brandenburg

 Bremen

 Hamburg

 Hessen

 Mecklenburg-Vorpommern

 Niedersachsen

 Nordrhein-Westfalen

 Rheinland-Pfalz

 Saarland

 Sachsen

 Sachsen-Anhalt

 Schleswig-Holstein

 Thüringen

 

 

 

 

 

 

 Steuerberater nach Postleitzahlen

 Steuerberater regionale Übersicht

 

 

 

 

 

 home

 index

 

 Anmelde-Informationen

 Anmelde-Formular online

 

 

 

 

 

 

Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen

 

(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern

einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der

Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die

Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich

jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung

entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen

gleich.

 

(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder

mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des

Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen

einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass

fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.

 

 

Seitenanfang