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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers

 

(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert

geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei

denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für

Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor

der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem

Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden.

Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern

stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im

Vollstreckungsverfahren.

 

 

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